Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 816 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 65 Entscheidungen zu § 816 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 816 BGB bei ibr-online
- BGH, geschenkte Investmentanteile, 4.2.99 (NJW 1999, 1393)
§ 812, Vorrang der Leistungskondiktion, § 816 I 2
- BGH, untreuer Vermögensverwalter, 3.12.98 (NJW 1999, 1026)
§ 816 I 2, § 822, Subsidiarität
- BGH, Hotelgrundstück, 24.9.96 (NJW-RR 1997, 399)
§§ 1150, 268 III, 1157 S. 2, 892, 893 BGB, kein gutgläubiger einredefreier Erwerb bei Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes;
der Ablösende hat keine über § 268 III BGB hinausgehenden Rechte gegen den Schuldner;
§ 1157 S. 2, § 816 I 1 BGB, Bereicherungsausgleich bei Verfügung über eine einredebehaftete Grundschuld
- BGH, Untervermietung des Einkaufszentrums, 13.12.95 (BGHZ 131, 297)
§ 549 BGB <Fassung bis 31.8.01>, (keine) Ansprüche wegen unberechtigter Untervermietung, § 816 I 1, § 812 I 1, 2. Alt., § 687 II BGB
- BGH, Gefälschte Überweisung, 20.6.90 (NJW-RR 1990, 1200)
§§ 670, 675 BGB, Fälschungsrisiko trägt die Bank;
§ 812 BGB, Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger steht der Bank, nicht dem Bankkunden zu, § 816 II BGB, Möglichkeit der Genehmigung der aufgrund Fälschung ausgeführten Überweisung
- BGH, Stapellager, 27.3.69 (BGHZ 52, 39)
§ 255 BGB regelt nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern begründet auch einen Anspruch auf nachträgliche Abtretung;
§ 823 I BGB, zur Rechtslage, wenn der Eigentümer einer gestohlenen Sache sowohl vom Dieb Schadenersatz verlangt als auch vom Abnehmer des Diebs die Sache zurückerlangt (§§ 985, 935 BGB) oder den Verkaufserlös erhält (§ 816 I 1 BGB): Unanwendbarkeit von § 255 BGB zugunsten des Diebes, sondern entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld (§ 422 BGB);
§ 421 BGB, zur Frage, ob die Gesamtschuld eine "Zweckgemeinschaft" erfordert (offen gelassen);
§ 779 BGB, Vergleich bewirkt idR keine Schuldumschaffung (Novation)
- BGH, Spielbank II, 25.4.67 (BGHZ 47, 393)
§ 284 StGB;
§ 816 I 2, "unentgeltlich", Spielchance
- BGH, Spielbank I, 12.7.62 (BGHZ 37, 363)
§ 134;
§ 762 I;
§ 816 I 2, Unentgeltlichkeit, Rechtsgrundlosigkeit, Einheitskondiktion - Doppelkondiktion;
§ 254 (nicht anwendbar bei § 816)
- BGH, Unterschlagene Stoffe, 8.1.59 (BGHZ 29, 157)
§ 816 I 1 BGB, auch der erzielte Gewinn ist herauszugeben;
§ 255 BGB
Literatur im Internet zu § 816 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 816 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit) (zu § 816 I 1)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354a I S. 2 (zu § 816 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 II (Wirkung der Überweisung) (zu § 816 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 48 (Ersatzaussonderung) (zu § 816 I 1)
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