Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 816 BGB
684 Entscheidungen zu § 816 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.05.2007 - IV ZR 182/06
Zwangsvollstreckung - Zuzahlungsansprüche
- BGH, 24.09.2009 - IX ZR 149/08
Zwangsvollstreckungsrecht - Reichweite der Zwangsverwaltungsbefugnis
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 17 U 22/08
Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters
- OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 17 U 22/08
- BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R
Sozialhilfe - Erstattungsanspruch - Nachzahlung einer Rente wegen ...
- OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07
Vermögensübertragung - Wenn Geld auf den Namen des Kindes angelegt wird
- BGH, 22.09.2003 - II ZR 74/01
Gesellschaftsrecht - Veräußerung von Anteilen durch Alleingesellschafter
- BGH, 15.01.2009 - IX ZR 237/07
Insolvenzrecht - Genehmigung von vor Insolvenzeröffnung erbrachter Leistung?
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 24.10.2007 - 21 U 20/07
Rechtserwerb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Konkludente Genehmigung ...
- OLG Frankfurt, 24.10.2007 - 21 U 20/07
- BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07
Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr; ...
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Literatur im Internet zu § 816 BGB
- § 816 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit) (zu § 816 I 1)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 354a I S. 2 (zu § 816 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 836 II (Wirkung der Überweisung) (zu § 816 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 48 (Ersatzaussonderung) (zu § 816 I 1)