Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Rechtsprechung zu § 817 BGB
680 Entscheidungen zu § 817 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.03.2008 - III ZR 282/07
Schenkkreise
- BGH, 10.11.2005 - III ZR 72/05
Rückgabe des Einsatzes bei sittenwidrigem Schneeballsytem
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.11.2005 - III ZR 73/05
Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld
- BGH, 10.11.2005 - III ZR 73/05
- BGH, 10.10.2012 - 2 StR 591/11
Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung: ...
- BVerfG, 08.11.2004 - 1 BvR 2095/04
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Merkmals der ...
- OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 23 U 5/08
Bauträger - Bereicherungsansprüche bei gesetzeswidrigem Ratenzahlungsplan
- OLG Hamm, 13.01.2011 - 18 U 88/10
Kein Anspruch auf Rückzahlung von Brautgeld // Vereinbarung nach jesidischen ...
- BGH, 16.07.2009 - IX ZR 53/08
Schuldner der Rückgewährpflicht aus § 143 Abs. 1 InsO bei Einschaltung ...
- BVerwG, 26.03.2003 - 9 C 4.02
Gewerbesteuer; Aussetzungszinsen; Stundungszinsen; Leistungsbescheid; ...
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Literatur im Internet zu § 817 BGB
- Die Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Überblick, PDF-Format)
Der Text grenzt die einzelnen Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände voneinander ab.
via juratexte.de - § 817 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
- Art. 2