Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 818 BGB
3.463 Entscheidungen zu § 818 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.03.2013 - III ZR 231/12
Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund
- BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05
Steuerberater - Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Steuerberaterpraxis
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.10.2006 - VIII ZR 172/05
Steuerberater - Herausgabe einer rechtsgrundlos erlangten Steuerberaterpraxis
- OLG Frankfurt, 29.06.2005 - 4 U 214/04
Rückabwicklung eines Kaufvertrages; ungerechtfertigte Bereicherung: Unmöglichkeit ...
- BGH, 17.10.2006 - VIII ZR 172/05
- BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07
Mietrecht - Wertersatz für rechtsirrtümlich erbrachte Endrenovierungsarbeiten
- BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 80/12
Immobilien - Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel
- BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 52/12
Immobilien - Energieversorgung: Unwirksame Preisanpassungsklausel
- BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02
Arbeit & Soziales - Arbeitsunfall: Anspruchsübergang auf Versicherungsträger
- BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97
Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von ...
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Literatur im Internet zu § 818 BGB
- Der objektive Wert als Rechtsbegriff im Bürgerlichen Recht von Dr. Harald Scholz (Dissertation)
- § 818 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Einwilligungsvorbehalt
Geschäftsfähigkeit - § 818 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 241 (Verschärfte Haftung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 323b (Verschärfte Haftung)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen) (zu § 818 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 292 (Haftung bei Herausgabepflicht) (zu § 818 IV)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 547 I (Erstattung von im Voraus entrichteter Miete)
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 628 I 3 (Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung)
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 684 S. 1 (Herausgabe der Bereicherung)
- Unerlaubte Handlungen
- § 852 (Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung)
- Sachenrecht
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Gesetzliches Güterrecht
- § 1390 I 1 (Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung) (zu § 818 IV)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 818 IV)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 55 I Nr. 3 (Sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 11 I 2 (Rechtsfolgen)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49a II (Erstattung, Verzinsung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 49a II (Erstattung, Verzinsung)