Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
Rechtsprechung zu § 820 BGB
- 16 Entscheidungen zu § 820 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, Studienreferendarin, 13.6.85 (BVerwGE 71, 354)
Rückzahlungsanspruch nach § 12 II BBesG, § 820 BGB bei Aufhebung einer einstweiligen Anordnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Anspruchskonkurrenz mit § 123 III VwGO, § 945 ZPO
Literatur im Internet zu § 820 BGB
- § 820 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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