Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 820
Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.

Rechtsprechung zu § 820 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Studienreferendarin, 13.6.85 (BVerwGE 71, 354)
    Rückzahlungsanspruch nach § 12 II BBesG, § 820 BGB bei Aufhebung einer einstweiligen Anordnung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, Anspruchskonkurrenz mit § 123 III VwGO, § 945 ZPO

Literatur im Internet zu § 820 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 820 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 288 I 1 (Verzugszinsen) (zu § 820 II)

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