Rechtsprechung zu § 821 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 821 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 821 BGB bei ibr-online
- BGH, Titelhandel Honorarkonsul, 5.10.93 (NJW 1994, 187)
- BGH, Château d"amour, 15.1.87 (NJW 1987, 2014)
keine Anwendung von § 11 Nr. 15 AGBG (Hinweis: jetzt § 309 Nr. 12 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) nach Nachtklub-Besuch, da das Schuldanerkenntnis als selbständiges Rechtsgeschäft gem. § 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht der Inhaltskontrolle unterliegt;
§ 138 BGB, Abwälzung der Beweislast als Umstand, der maßgeblich zur Beurteilung als sittenwidrig führen kann;
Verstoß gegen § 138 BGB führt grds. zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, das die Grenzen des Erlaubten überschreitet (§ 139 BGB), Teilnichtigkeit nur in Ausnahmefällen;
auch gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) ist die Bereicherungseinrede (§§ 812, 821 BGB) gegeben
Literatur im Internet zu § 821 BGB
- § 821 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 821 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen