Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822)   
§ 821
Einrede der Bereicherung

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Rechtsprechung zu § 821 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Titelhandel Honorarkonsul, 5.10.93 (NJW 1994, 187)
    § 138 I, Kenntnis der Umstände, Art. 17 WechselG, §§ 821, 812 II, 817 S. 2 HS 2

  • BGH, Château d"amour, 15.1.87 (NJW 1987, 2014) 
    keine Anwendung von § 11 Nr. 15 AGBG (Hinweis: jetzt § 309 Nr. 12 BGB <Fassung ab 1.1.02>) auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) nach Nachtklub-Besuch, da das Schuldanerkenntnis als selbständiges Rechtsgeschäft gem. § 8 AGBG (jetzt § 307 III BGB <Fassung ab 1.1.02>) nicht der Inhaltskontrolle unterliegt;
    § 138 BGB, Abwälzung der Beweislast als Umstand, der maßgeblich zur Beurteilung als sittenwidrig führen kann;
    Verstoß gegen § 138 BGB führt grds. zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts, das die Grenzen des Erlaubten überschreitet (§ 139 BGB), Teilnichtigkeit nur in Ausnahmefällen;
    auch gegen das abstrakte Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) ist die Bereicherungseinrede (§§ 812, 821 BGB) gegeben

Literatur im Internet zu § 821 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 821 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 214 (Wirkung der Verjährung)

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