Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Rechtsprechung zu § 822 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 822 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, untreuer Vermögensverwalter, 3.12.98 (NJW 1999, 1026)
§ 816 I 2, § 822, Subsidiarität
- BGH, Zuvielüberweisung durch Notar, 22.9.83 (BGHZ 88, 232)
§ 812, Anweisung, Fehler im Deckungsverhältnis, Direktkondiktion, § 822 analog
Literatur im Internet zu § 822 BGB
- § 822 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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