Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
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Textdarstellung

  

§ 823
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) 1Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. 2Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Rechtsprechung zu § 823 BGB

55.164 Entscheidungen zu § 823 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 823 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)

Redaktionelle Querverweise zu § 823 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                § 31 (Haftung des Vereins für Organe) (zu §§ 823 ff)
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 199 II (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen) (zu §§ 823 ff)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 393 (Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung) (zu §§ 823 ff)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers) (zu §§ 823 ff)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 903 (Befugnisse des Eigentümers) (zu § 823 I)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 992 (Haftung des deliktischen Besitzers) (zu §§ 823 ff)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2025 (Haftung bei unerlaubter Handlung) (zu §§ 823 ff)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
          Art. 2
        Internationales Privatrecht
          Außervertragliche Schuldverhältnisse
            Art. 40 ff. (Unerlaubte Handlung) (zu §§ 823 ff)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsfirma
          § 37 II 2
     
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 434 (Außervertragliche Ansprüche) (zu § 823 I)
            § 435 (Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen) (zu § 823 I)
            § 436 (Haftung der Leute) (zu § 823 I)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 32 (Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850f II (Änderung des unpfändbaren Betrages) (zu §§ 823 ff)
    Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) 
      Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
        Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen
          § 104 (Beschränkung der Haftung der Unternehmer)
          § 105 (Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen)
          § 106 (Beschränkung der Haftung anderer Personen)
          § 107 (Besonderheiten in der Seefahrt)
    Börsengesetz (BörsG) 
      Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
        § 47 II (Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr) (zu §§ 823 ff)
    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Marktregulierung
        Entgeltregulierung
          Entgeltvorschriften für Zugangsleistungen
            § 44 I (Abweichung von genehmigten Entgelten) (zu § 823 II)
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 22 (Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen)
    Straßenverkehrsgesetz (StVG) 
      II. - Haftpflicht
        § 7 (Haftung des Halters, Schwarzfahrt)
        § 16 (Sonstige Gesetze) (zu §§ 823 ff)
        § 18 (Ersatzpflicht des Fahrzeugführers)
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