Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Rechtsprechung zu § 824 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 824 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 824 BGB bei ibr-online
- BGH, Hinweise an Mietwagenkunden, 13.10.98 (NJW 1999, 279)
- BGH, umstrittener Börsenjournalist, 28.6.94 (NJW 1994, 2614)
- BGH, Offenbarungseid, 13.3.79 (BGHZ 74, 9)
Rechtsanwaltsverschulden, §§ 823, 824, eingeschränkter Deliktsschutz im Rechtspflegeverfahren, "Recht auf Irrtum"
- BGH, Skibindungen, 9.12.75 (BGHZ 65, 325)
Stiftung Warentest, § 824 I, II, Abgrenzung Tatsache - Wertungen, § 823 I, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Art. 5 GG, zur Frage, wann negativ ausfallende Produkttests vom Hersteller verboten werden können, Güterabwägung, keine Verurteilung zum Widerruf von Meinungsäußerungen
Literatur im Internet zu § 824 BGB
Querverweise
Auf § 824 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 829 (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 824 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?