Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
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Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

Rechtsprechung zu § 824 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Hinweise an Mietwagenkunden, 13.10.98 (NJW 1999, 279)
    § 1004, § 824, § 823 I, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

  • BGH, umstrittener Börsenjournalist, 28.6.94 (NJW 1994, 2614)
    §§ 823, 824, 1004, Abgrenzung Meinung - Tatsachenbehauptung

  • BGH, Offenbarungseid, 13.3.79 (BGHZ 74, 9)
    Rechtsanwaltsverschulden, §§ 823, 824, eingeschränkter Deliktsschutz im Rechtspflegeverfahren, "Recht auf Irrtum"

  • BGH, Skibindungen, 9.12.75 (BGHZ 65, 325) 
    Stiftung Warentest, § 824 I, II, Abgrenzung Tatsache - Wertungen, § 823 I, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Art. 5 GG, zur Frage, wann negativ ausfallende Produkttests vom Hersteller verboten werden können, Güterabwägung, keine Verurteilung zum Widerruf von Meinungsäußerungen

Literatur im Internet zu § 824 BGB

Querverweise

Auf § 824 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 829 (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 824 BGB:

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