Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.
Rechtsprechung zu § 824 BGB
447 Entscheidungen zu § 824 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.02.2011 - VI ZR 120/10
Schadensrecht - Bonitätsprüfungen begründen idR keine Ansprüche aus § 824 ...
- OLG Frankfurt, 11.12.2012 - 6 U 43/12
Wettbewerbsverhältnis zwischen Versicherung und Sachverständigem; Behauptung des ...
- BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03
Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?
- OLG Karlsruhe, 07.04.2006 - 14 U 207/01
Amtshaftung - Pressemitteilung über illegale Beschäftigung durch Behörde
- LAG Niedersachsen, 29.05.2007 - 9 Sa 1641/06
Schadenersatz bei unrichtigen Auskünften des Arbeitgebers über den ...
- OLG Köln, 19.12.2006 - 15 U 110/06
Rechtsschutz bei Streit um Verwendung des Begriffs Gen-Milch zwischen ...
- OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 U 12/06
Negative Äußerungen eines Rechtsanwalts über die Prospekt-Werbung für einen ...
- OLG Köln, 05.07.2005 - 15 U 57/05
Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Gen-Milch"; Rechtskraft einer ...
- OLG Bamberg, 07.05.2004 - 6 U 59/03
Gesellschaftsrecht - Schutz der Geschäftsehre der GmbH
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 829 (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)