Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
§ 825
Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 825 BGB

Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • LG Freiburg, Leihmuttervertrag, 25.3.87 (NJW 1987, 1486)
    § 823 BGB, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Geldentschädigung, Geschlechtsehre des Mannes, §§ 825, 847 II BGB aF (vgl. seit 1.8.02: § 253 II BGB);
    Geldentschädigung bei Verunglimpfung im Bekanntenkreis

Literatur im Internet zu § 825 BGB

Querverweise

Auf § 825 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 829 (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 825 BGB:

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