Rechtsprechung zu § 825 BGB
Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- LG Freiburg, Leihmuttervertrag, 25.3.87 (NJW 1987, 1486)
§ 823 BGB, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Geldentschädigung, Geschlechtsehre des Mannes, §§ 825, 847 II BGB aF (vgl. seit 1.8.02: § 253 II BGB);
Geldentschädigung bei Verunglimpfung im Bekanntenkreis
Literatur im Internet zu § 825 BGB
Querverweise
Auf § 825 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 829 (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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