Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 827
Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

Rechtsprechung zu § 827 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Tötung des Vaters, 25.11.87 (BGHZ 102, 227)
    § 2339 I Nr. 1 BGB, Anwendbarkeit des § 827 BGB, rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit trotz planmäßigen Handelns, Beweislast, § 2336 III BGB, zivilrechtliche Unanwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo", Art. 6 II MRK

  • BGH, bewußtloser Autofahrer, 1.7.86 (BGHZ 98, 135)
    § 827 BGB, Beweislast, Verhältnis zum Handlungsbegriff des § 823 BGB;
    § 20 StGB

  • BGH, "überwiegend wahrscheinlich" schizophren, 25.5.82 (VersR 1982, 849)
    § 827 BGB, §§ 286, 402 ZPO, Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei psychiatrischem Sachverständigengutachten über lange zurückliegende Vorfälle, § 412 ZPO

Literatur im Internet zu § 827 BGB

Querverweise

Auf § 827 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 276 (Verantwortlichkeit des Schuldners)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 829 (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 827 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 (Geschäftsunfähigkeit)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 827 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht