Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Rechtsprechung zu § 828 BGB
- 16 Entscheidungen zu § 828 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Minderjährigenhaftung, 13.8.98 (NJW 1998, 3557)
§ 828 II BGB, § 76 II Nr. 3 SGB IV;
Art. 100 I, vorkonstitutionelles Recht
- BGH, Insekt im Kindergarten, 29.4.97 (NJW-RR 1997, 1110)
§ 828 II BGB, § 276 BGB, Fahrlässigkeit bei Kindern, Siebeneinhalbjähriger
- BGH, 15jährige Reiterin, 22.12.92 (NJW 1993, 2611)
§ 833, Gefälligkeitsüberlassung, Tiergefahr, Schutzzweck, § 254, Mitverschulden des Minderjährigen, § 828 II
- BGH, Unfall mit 8jährigem Radfahrer, 13.2.90 (NJW 1990, 1483)
§ 3 I StVO;
§§ 7, 9 StVG, §§ 254, 828 II BGB, Berücksichtigung grober Fahrlässigkeit des Kindes, altersgemäße Maßstäbe
- BGH, Flugreise, 7.1.71 (BGHZ 55, 128)
§ 818, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen, Bösgläubigkeit des Minderjährigen, § 819, § 828 II
- BGH, Ritterspiele, 21.5.63 (BGHZ 39, 281)
analoge Anwendung von §§ 829, 828 I BGB bei über 7jährigem (hier: 12jährigem), der aus altersbedingten Gründen ohne Verschulden einen Schaden verursacht
Literatur im Internet zu § 828 BGB
- Die Schadensersatzrechtsreform 2002
von Johannes Ady, Tübingen (Aufsatz, PDF-Format)
Einführung in die Rechtsänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002. - Deutsches Deliktsrecht
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Vortrag, PDF-Format, 215,4 KB)
Begleitskript zur Vorlesung „Einführung in das Deliktsrecht der Bundesrepublik Deutschland“.
via juratexte.de - § 828 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu § 828 II, III)
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