Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Rechtsprechung zu § 828 BGB
320 Entscheidungen zu § 828 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 30.06.2009 - VI ZR 310/08
Deliktsrecht - Beweislast bezüglich spezifischer Gefahren des Verkehrs
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03
Schadensrecht - Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 75/07
Delikstrecht - Haftung eines minderjährigen Kindes
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.04.2007 - VI ZR 109/06
Schadensrecht - Überforderung von Kindern im Straßenverkehr
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
Sachverständige - Gehören Gutachenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand?
- BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07
Schadensrecht - Rollenlassen eines Fahrrads durch achtjähriges Kind
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Literatur im Internet zu § 828 BGB
- Deutsches Deliktsrecht
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Vortrag, PDF-Format, 215,4 KB)
Begleitskript zur Vorlesung "Einführung in das Deliktsrecht der Bundesrepublik Deutschland“.
via juratexte.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Geschäftsführung ohne Auftrag
- § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften) (zu § 828 II, III)