Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
§ 829
Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Rechtsprechung zu § 829 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, epileptische Dämmerattacke im Straßenverkehr, 11.10.94 (BGHZ 127, 186)
    § 829 BGB, Berücksichtigung der Einstandspflicht einer Pflichtversicherung auch für das "Ob" der Billigkeitshaftung;
    Kriterien für Schmerzensgeld, § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB)

  • BGH, Ritterspiele, 21.5.63 (BGHZ 39, 281)
    analoge Anwendung von §§ 829, 828 I BGB bei über 7jährigem (hier: 12jährigem), der aus altersbedingten Gründen ohne Verschulden einen Schaden verursacht

Literatur im Internet zu § 829 BGB

Querverweise

Auf § 829 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 840 (Haftung mehrerer)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 829 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 682 (Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers)

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