Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Rechtsprechung zu § 829 BGB
113 Entscheidungen zu § 829 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 16.06.2004 - 15 U 160/03
Beweislast und Haftung des Pflegeheims bei Durchliegegeschwür
- BGH, 11.10.1994 - VI ZR 303/93
Billigkeitshaftung des Kfz-haftpflichtversicherten Unfallschädigers hinsichtlich ...
- BGH, 24.06.1969 - VI ZR 15/68
Haftungsverteilung bei einem Unfall mit einem hinter einem Omnibus ...
- BGH, 21.05.1963 - VI ZR 254/62
Ritterspiele - Analoge Anwendung von §§ 829, 828 Abs. 1 BGB bei über ...
- AG Halle-Saalkreis, 23.02.2012 - 93 C 4092/11
- KG, 31.10.1994 - 12 U 4031/93
Haftungsverteilung bei Verletzung eines Kleinkindes
- BGH, 24.04.1979 - VI ZR 8/78
- LG Köln, 27.05.2010 - 24 O 426/09
- BGH, 15.01.1957 - VI ZR 135/56
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei ...
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Literatur im Internet zu § 829 BGB
- § 829 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840 (Haftung mehrerer)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)