Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Rechtsprechung zu § 829 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 829 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, epileptische Dämmerattacke im Straßenverkehr, 11.10.94 (BGHZ 127, 186)
§ 829 BGB, Berücksichtigung der Einstandspflicht einer Pflichtversicherung auch für das "Ob" der Billigkeitshaftung;
Kriterien für Schmerzensgeld, § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB)
- BGH, Ritterspiele, 21.5.63 (BGHZ 39, 281)
analoge Anwendung von §§ 829, 828 I BGB bei über 7jährigem (hier: 12jährigem), der aus altersbedingten Gründen ohne Verschulden einen Schaden verursacht
Literatur im Internet zu § 829 BGB
Querverweise
Auf § 829 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840 (Haftung mehrerer)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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