Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88) |
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
Rechtsprechung zu § 83 BGB
21 Entscheidungen zu § 83 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Sigmaringen, 26.02.2009 - 6 K 1701/08
Stiftung; Anerkennung; Rücknahme; Satzungsänderung; Stiftungsänderung; ...
- OLG Köln, 05.11.1998 - 1 U 51/98
Unfall infolge eines vor die Kühlerhaube laufenden Hundes
- FG Schleswig-Holstein, 04.06.2009 - 1 K 156/04
Stiftung des privaten Rechts in Gründung ist kein begünstigter ...
- BayObLG, 27.11.1990 - BReg. 1a Z 4/89
- FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
Erst mit der staatlichen Anerkennung erlangt eine Stiftung die Rechtsfähigkeit. ...
- BFH, 13.04.2011 - II R 45/09
Anfall von Schenkungsteuer bei Übertragung von Vermögen einer rechtsfähigen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 5275/06
Stiftungsgeschäft unter Lebenden
- FG Münster, 04.06.2009 - 3 K 5275/06
- OLG Stuttgart, 10.06.2009 - 8 W 501/08
Stiftung von Todes wegen: Formwirksamkeit trotz fehlender eigenhändiger Abfassung ...
- OLG München, 08.04.2009 - 31 Wx 121/08
Erbstatut; Erbfähigkeit einer ausländischen Stiftung
- LG Kaiserslautern, 30.06.2005 - 3 O 895/04
Zur Frage des überwiegenden Mitverschuldens beim Sturz eines Fußgängers auf einem ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
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