Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 830
Mittäter und Beteiligte

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Rechtsprechung zu § 830 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wasserschäden an Filmen, 16.1.01 (NJW 2001, 2538)
    § 830 I 2 BGB analog für Ansprüche aus pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Anwendung des Rechtsgedankens des § 830 I 2 BGB auf den Fall einer nicht aufklärbaren Alternativursache;
    § 254 BGB, Mitverschulden bei Lagerung von wertvollen Gegenständen im Kellerbereich unterhalb eines Naßbereichs

  • BGH, Augenhintergrunduntersuchung, 13.1.98 (BGHZ 138, 1) 
    § 823 I BGB, Arzthaftung, zu den Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr (hinsichtlich der Kausalität) bei unterlassener Befunderhebung;
    § 823 I BGB, grober Behandlungsfehler bei eindeutigem Verstoß gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln;
    zur Anwendung des § 830 I 2 BGB im Verhältnis behandelnder Arzt - Urlaubsvertreter

  • BGH, Baublockade, 4.11.97 (BGHZ 137, 90) 
    §§ 812, 267 BGB, Rückgriffskondiktion bei irrtümlicher Bezahlung fremder Schulden;
    § 823 I BGB, berechtigter Besitz als "sonstiges Recht", Gebrauchsentziehung;
    Art. 8 GG rechtfertigt keine Rechtsverletzungen, Rechtsirrtum;
    § 830 BGB, Kriterien der Teilnehmerhaftung

  • BGH, Kindertee II, 11.1.94 (NJW 1994, 932)
    Dauernuckeln, § 823 I, Produkthaftung, Instruktionsfehler, spezielles Gefahrenwissen des einzelnen Geschädigten;
    § 830 I 2

  • OLG Frankfurt, zusammengeschlagener vermeintlicher Ladendieb, 27.10.88 (NJW-RR 1989, 794)
    § 127 StPO, grundsätzlich keine Berechtigung zum Abführen;
    § 830 I 1 BGB, Mittäterexzeß;
    § 830 I 2 BGB;
    § 323c StGB ist kein Schutzgesetz iSv § 823 II BGB;
    § 831 BGB, Haftung bei unterlassener Aufstellung von Verhaltensrichtlinien für Kaufhausdetektive

  • BGH, Grohnde, 24.2.84 (BGHZ 89, 383) 
    Großdemonstration, § 823 BGB, Körperverletzung, § 830 I 1, II, Art. 5, 8 GG, Zurechnung;
    zum Anwendungsbereich des § 830 I 2 BGB;
    § 304 ZPO, Voraussetzungen eines Grundurteils

  • BGH, Hausbesetzung, 29.10.74 (BGHZ 63, 124) 
    § 823 I, Körperverletzung, § 830, psychische Unterstützung

  • BGH, Motorradunfall, 16.6.59 (BGHZ 30, 203)
    § 830 I 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen Verkehrsverstößen der Beteiligten;
    § 254 BGB, gesonderte Bestimmung des Mitverschuldens bei Nebentäterschaft (Grundsatz der "Gesamtschau"), § 840 BGB

Literatur im Internet zu § 830 BGB

Querverweise

Auf § 830 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 830 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 840 I (Haftung mehrerer)

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