Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Rechtsprechung zu § 831 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 63 Entscheidungen zu § 831 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 38 Urteilsbesprechungen zu § 831 BGB bei ibr-online
- BGH, Brand in der Straßenbahn, 24.11.98 (NJW 1999, 573)
§ 823 I BGB, Abgrenzung Verkehrspflichten - auferlegte Dienstpflichten des Fahrpersonals;
Abgrenzung § 831 BGB - Organisationsverschulden
- BGH, 10jährige Radfahrerin, 1.7.97 (NJW 1997, 2756)
§ 823, § 3 IIa StVO, Vertrauensgrundsatz, §§ 105, 106 SGB VII;
§ 831 bei Kraftfahrern
- OLG Düsseldorf, Straßenbahn mit Computersteuerung, 30.6.97 (NZV 1997, 516)
§ 831 BGB, Führung des Entlastungsbeweises durch Verwendung eines modernen Straßenbahnantriebssystems;
§ 823 I BGB, Verkehrssicherungspflicht, Beweislast (hier keine Beweissicherungspflicht und keine Beweislastumkehr);
§ 1 HPflG;
§ 287 ZPO, Erstattung für fiktive Mehraufwendungen zur Haushaltsführung, wenn eine Freundin unentgeltlich aushilft
- OLG Frankfurt, zusammengeschlagener vermeintlicher Ladendieb, 27.10.88 (NJW-RR 1989, 794)
§ 127 StPO, grundsätzlich keine Berechtigung zum Abführen;
§ 830 I 1 BGB, Mittäterexzeß;
§ 830 I 2 BGB;
§ 323c StGB ist kein Schutzgesetz iSv § 823 II BGB;
§ 831 BGB, Haftung bei unterlassener Aufstellung von Verhaltensrichtlinien für Kaufhausdetektive
- BAG, Streikausschreitungen am kurzen Samstag, 21.6.88 (BAGE 58, 364)
Art. 9 GG, keine Privilegierung von Warnstreiks, ultima-ratio-Prinzip;
§ 823 I, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, § 31, § 831;
§ 1004
- BGH, Parallelnarkosen, 30.11.82 (BGHZ 85, 393)
§ 823 I, § 276 BGB, Einsatz eines Anfängerarztes durch Fachanästhesisten, Eigenverantwortung des Fachanästhesisten gegenüber der Krankenhausorganisation;
Haftung des selbstliquidierenden Chefarzt, §§ 611, 278, § 839 I 2 BGB, (nicht) §§ 31, 831 BGB;
§ 87a BBG, Übergang auch vertraglicher Ansprüche
- BGH, Schubstreben, 17.10.67 (NJW 1968, 247)
Produzentenhaftung, Kleinbetrieb, § 831
- BGH, Kfz-Werkstatt, 30.6.66 (BGHZ 45, 311)
Haftung in der BGB-Gesellschaft (GbR), §§ 823, 847 BGB, § 31, § 831 BGB;
(Hinweis: beachte die Erstreckung des Schmerzensgeldes auf die vertragliche Haftung seit 1.8.02: § 253 II BGB)
- BGH, Straßenbahn, 4.3.57 (BGHZ 24, 21)
§ 831, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld, "Rechtfertigungsgrund des verkehrsrichtigen Verhaltens", Beweislast
- BGH, Abkommen von der Fahrbahn nach Überholtwerden I, 18.12.52 (BGHZ 8, 239)
§ 823, § 286 ZPO, Anscheinsbeweis, Anforderungen an den Entkräftungsbeweis;
Beweislast bei pVV des Beförderungsvertrags;
§ 831, Nachweis fortlaufender Überwachung
Literatur im Internet zu § 831 BGB
- Deutsches Deliktsrecht
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Vortrag, PDF-Format, 215,4 KB)
Begleitskript zur Vorlesung „Einführung in das Deliktsrecht der Bundesrepublik Deutschland“.
via juratexte.de - § 831 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 831 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840 (Haftung mehrerer)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Signaturgesetz (SigG)
- Zertifizierungsdiensteanbieter
- § 11 (Haftung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 100 (Haftung des Inhabers eines Unternehmens)
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