Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Rechtsprechung zu § 832 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 832 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 832 BGB bei ibr-online
- OLG Köln, Steinwurf aus dem Kindergarten, 20.5.99 (MDR 1999, 997)
§ 832
- VG Freiburg, Fehlalarm durch Neunjährigen, 10.1.96
§ 36 III FwG, keine Gebührenpauschale, § 832 BGB
- BGH, Zierteich im nicht eingefriedeten Nachbargrundstück, 20.9.94 (NJW 1994, 3348)
§ 823, Verkehrssicherungspflicht, Gefahren für Kleinkinder, Berücksichtigung der Aufsichtspflichten der Eltern (vgl. § 832) bei der Bestimmung des Umfangs der Sicherungspflicht
- LG Kleve, von Kleinkind ausgelöster Computerabsturz, 23.3.90 (CR 1991, 734)
Literatur im Internet zu § 832 BGB
- § 832 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
- § 832 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 832 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840 (Haftung mehrerer)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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