Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Rechtsprechung zu § 833 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 833 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, 15jährige Reiterin, 22.12.92 (NJW 1993, 2611)
§ 833, Gefälligkeitsüberlassung, Tiergefahr, Schutzzweck, § 254, Mitverschulden des Minderjährigen, § 828 II
Literatur im Internet zu § 833 BGB
- Deutsches Deliktsrecht
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Vortrag, PDF-Format, 215,4 KB)
Begleitskript zur Vorlesung „Einführung in das Deliktsrecht der Bundesrepublik Deutschland“.
via juratexte.de - § 833 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 833 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 17 IV (zu §§ 833 f)
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