Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Rechtsprechung zu § 834 BGB
83 Entscheidungen zu § 834 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 09.11.2006 - 20 U 19/06
Umfang der Rechtskraft bei Entscheidung über eine Teilklage; Mitverschulden des ...
- OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08
Tierhalterhaftung: Anspruch wegen des Reitunfalls einer Zwölfjährigen unter ...
- OLG Köln, 24.02.2012 - 11 U 213/11
- OLG Brandenburg, 14.12.2011 - 4 U 19/10
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer ...
- OLG Köln, 13.03.1998 - 20 U 100/97
Voraussetzung Haftung Tierhüter
- AG Wiesbaden, 18.08.2011 - 93 C 2691/11
- OLG Düsseldorf, 11.06.2002 - 4 U 207/01
Haftung einer Reitlehrerin für Reitunfall
- OLG Hamm, 25.04.2006 - 9 U 7/05
Haftung des Tierhalters und -hüters bei nächtlichem Verkehrsunfall mit einem ...
- OLG Celle, 01.11.2000 - 20 U 11/00
Tierhalter und Tieraufseherhaftung: Eigenverschulden des Eigentümers von ...
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840 (Haftung mehrerer)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)