Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.
Rechtsprechung zu § 836 BGB
- 7 Entscheidungen zu § 836 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Urteilsbesprechungen zu § 836 BGB bei ibr-online
- BGH, Baugerüst, 4.3.97 (NJW 1997, 1853)
- BGH, provisorische Loggia-Brüstung, 11.12.84 (NJW 1985, 1076)
§ 836, Verkehrssicherungspflicht, keine Verletzung bei "Gefahr, die vor sich selbst warnt", grundsätzlich kein Schutz unbefugter Benutzer, Abgrenzung der Sicherungspflichten von Vermieter und Mieter
- BGH, Hubschrauber, 27.1.81 (BGHZ 79, 259)
§ 33 LuftVG, Schutzzweck;
§ 836, keine Vermutung für Mitverschulden
- BGH, Wasserrohrbruch, 25.1.71 (BGHZ 55, 229)
enteignungsgleicher Eingriff, Unmittelbarkeit, § 836 BGB;
Gefährdungshaftung
Literatur im Internet zu § 836 BGB
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 908 (Drohender Gebäudeeinsturz)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 106
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