Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
Rechtsprechung zu § 838 BGB
19 Entscheidungen zu § 838 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 23.03.1993 - VI ZR 176/92
Wohnungseigentum - Verwalterhaftung für Schäden durch herabstürzende Dachteile
- BGH, 19.06.1990 - VI ZR 197/89
Voraussetzungen einer Gebäudeunterhaltungspflicht
- BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07
Schadensrecht - Rollenlassen eines Fahrrads durch achtjähriges Kind
- AG Königswinter, 26.11.1998 - 10 C 65/98
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
- BGH, 16.06.1952 - III ZR 215/51
Grundstücksverwalter. Kriegsbeschädigtes Gebäude
- OLG Düsseldorf, 27.02.1998 - 22 U 71/97
- OLG Koblenz, 09.02.2004 - 12 U 11/03
Begriff des Eigenbesitzers; Ersatzfähigkeit von Orkanschäden
- OLG Zweibrücken, 29.01.2002 - 3 W 11/02
Wohnungseigentum - Haftung für herabfallende Dachziegel
- VGH Hessen, 30.11.2011 - 6 A 2903/09
Zuteilung von Aktien-Skontren
- LG Flensburg, 15.03.2011 - 1 S 90/10
Immobilien - Ist ein Eisblock in der Dachrinne ein Gebäudeteil?
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840 (Haftung mehrerer)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 908 (Drohender Gebäudeeinsturz)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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