Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
pflicht § 824Kreditgefährdung § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit § 828Minderjährige § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen § 830Mittäter und Beteiligte § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen § 833Haftung des Tierhalters § 834Haftung des Tieraufsehers § 835(weggefallen) § 836Haftung des Grundstücksbesitzers § 837Haftung des Gebäudebesitzers § 838Haftung des Gebäude-
unterhaltungs-
pflichtigen § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen § 840Haftung mehrerer § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person § 843Geldrente oder Kapitalabfindung § 844Ersatzansprüche Dritter bei Tötung § 845Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste § 846Mitverschulden des Verletzten § 847(weggefallen) § 848Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache § 849Verzinsung der Ersatzsumme § 850Ersatz von Verwendungen § 851Ersatzleistung an Nichtberechtigten § 852Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung § 853Arglisteinrede
Rechtsprechung zu § 838 BGB
70 Entscheidungen zu § 838 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 - 7 U 106/21
Ansprüche eines Baufachwerkers im Zusammenhang mit der Explosion einer ...
- AG Köln, 08.05.2023 - 126 C 275/22
Schäden durch herabgefallene Äste eines Baumes
- OLG Hamburg, 08.11.2019 - 1 U 155/18
Unfall zwischen Fahrradfahrer und Hund auf einem Geh- und Radweg: ...
- LG Nürnberg-Fürth, 10.12.2019 - 4 O 662/19
Verkehrssicherungspflichten: Absperrung muss auch nachts sichtbar sein
- LG Meiningen, 19.08.2022 - 1 O 978/21
Schadensersatz aus übergegangenem Recht aus Tierhalterhaftung wegen Verletzung ...
- BGH, 16.10.2007 - VI ZR 42/07
Begriff des Unfalls mit einem Kraftfahrzeug
- BGH, 19.06.1990 - VI ZR 197/89
Voraussetzungen einer Gebäudeunterhaltungspflicht
- BGH, 16.06.1952 - III ZR 215/51
Grundstücksverwalter. Kriegsbeschädigtes Gebäude
- BGH, 13.03.1952 - III ZR 212/51
Rechtsmittel
- BGH, 13.07.1956 - VI ZR 32/55
Parteiänderung in der Berufungsinstanz
Querverweise
Auf § 838 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 840 (Haftung mehrerer)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 908 (Drohender Gebäudeeinsturz)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)