Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   

§ 839
Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Rechtsprechung zu § 839 BGB

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Literatur im Internet zu § 839 BGB

Querverweise

Auf § 839 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 839a (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 839 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 841 (Ausgleichung bei Beamtenhaftung) (zu § 839 I 2)
    Abgabenordnung (AO)
      Einleitende Vorschriften
        Haftungsbeschränkung für Amtsträger
          § 32 (Haftungsbeschränkung für Amtsträger)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Allgemeine Vorschriften
        Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 6 III (Aufgaben) (zu § 839 I 1)
    Börsengesetz (BörsG)
      Allgemeine Bestimmungen
        § 3 III (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde) (zu § 839 I)
        § 7 VI (Handelsüberwachungsstelle) (zu § 839 I)
        § 12 VI (Börsenrat) (zu § 839 I)
        § 15 VI (Leitung der Börse) (zu § 839 I)
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