Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 839a BGB
75 Entscheidungen zu § 839a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.07.2007 - III ZR 240/06
Sachverständige - Antrag auf mündliche Erläuterung ist Rechtsmittel
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 31.08.2006 - 5 U 168/05
Gerichtlicher Sachverständiger: Haftungsausschluss wegen eines unrichtigen ...
- OLG Brandenburg, 31.08.2006 - 5 U 168/05
- OLG Rostock, 21.03.2006 - 8 U 113/05
Sachverständige - Haftung des Gerichtssachverständigen gemäß § 839a BGB
- OLG Celle, 05.05.2009 - 4 U 26/09
Sachverständige - Voraussetzung für die Haftung des Sachverständigen
- OLG Koblenz, 14.07.2006 - 10 U 1685/05
Sachverständige - Maßstäbe der Haftung für fehlerhaftes Verkehrswertgutachten
- LG Köln, 28.01.2004 - 28 O 330/03
Sachverständige - Auf welche Gutachten ist § 839a BGB zeitlich anwendbar?
- BGH, 09.03.2006 - III ZR 143/05
Sachverständige - Erste BGH-Entscheidung zu § 839a BGB: Haftung in ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.05.2003 - VI ZR 312/02
Zwangsversteigerung - Haftung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen
- OLG Celle, 10.11.2011 - 13 U 84/11
Sachverständige - Widerlegung des Gerichtsgutachtens durch ein Privatgutachten
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Literatur im Internet zu § 839a BGB
- Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen - Haftungsfalle für den Prozessanwalt?
von Dr. Christoph Thole
AnwBl 2006, 91
über www.anwaltverein.de - Die Neuregelung der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen durch § 839a BGB von Cornelia Blankenhorn (Dissertation)
Stand: 2005
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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