Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 839a
Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.

(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 839a BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Weigand [BVerfG], 11.10.78 (BVerfGE 49, 304) 
    Art. 20 III GG, Grenzen des Richterrechts, Auslegung contra legem (hier: BGH-Rechtsprechung zur Sachverständigenhaftung, § 823 I BGB, fahrlässig/grobfahrlässig);
    (vgl. seit dem 1.8.02 die gesetzliche Regelung in § 839a BGB)

  • BGH, Weigand [BGH], 18.12.73 (BGHZ 62, 54)
    § 823 I BGB, eingeschränkte Haftung von gerichtlichen Sachverständigen;
    (Hinweis: Entscheidung aufgehoben durch «Weigand (BVerfG)», vgl. seit dem 1.8.02 die gesetzliche Regelung in § 839a BGB)

Literatur im Internet zu § 839a BGB

Querverweise

Auf § 839a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 839a BGB:

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