Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
(1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.
(2) § 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 839a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 839a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 17 Urteilsbesprechungen zu § 839a BGB bei ibr-online
- BVerfG, Weigand [BVerfG], 11.10.78 (BVerfGE 49, 304)
Art. 20 III GG, Grenzen des Richterrechts, Auslegung contra legem (hier: BGH-Rechtsprechung zur Sachverständigenhaftung, § 823 I BGB, fahrlässig/grobfahrlässig);
(vgl. seit dem 1.8.02 die gesetzliche Regelung in § 839a BGB)
- BGH, Weigand [BGH], 18.12.73 (BGHZ 62, 54)
§ 823 I BGB, eingeschränkte Haftung von gerichtlichen Sachverständigen;
(Hinweis: Entscheidung aufgehoben durch «Weigand (BVerfG)», vgl. seit dem 1.8.02 die gesetzliche Regelung in § 839a BGB)
Literatur im Internet zu § 839a BGB
- Die Schadensersatzrechtsreform 2002
von Johannes Ady, Tübingen (Aufsatz, PDF-Format)
Einführung in die Rechtsänderungen durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002. - Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen - Haftungsfalle für den Prozessanwalt?
von Dr. Christoph Thole
AnwBl 2006, 91
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 839a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 § 8 (Weitere Überleitungsvorschriften)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 839a BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?