Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89)   
   Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88)   
§ 84
Anerkennung nach Tod des Stifters

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

Rechtsprechung zu § 84 BGB

26 Entscheidungen zu § 84 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 84 BGB

Querverweise

Auf § 84 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2101 (Noch nicht gezeugter Nacherbe)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 84 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1923 I (Erbfähigkeit)

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