Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 840
Haftung mehrerer

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 840 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Funkuhr, 26.2.02
    § 139 PatG, § 840 BGB, Haftung eines ausländischen Lieferanten für Patentverletzungen im Inland (vgl. auch Art. 40 EGBGB)

  • BGH, unbeleuchtete Lkw-Anhänger, 29.9.70 (BGHZ 54, 283)
    §§ 254, 840 BGB, keine Gesamtabwägung ("Gesamtschau") bei Setzung eines einheitlichen Ursachenbeitrags durch mehrere Schädiger

  • BGH, Motorradunfall, 16.6.59 (BGHZ 30, 203)
    § 830 I 1 BGB ist unanwendbar bei selbständigen Verkehrsverstößen der Beteiligten;
    § 254 BGB, gesonderte Bestimmung des Mitverschuldens bei Nebentäterschaft (Grundsatz der "Gesamtschau"), § 840 BGB

  • BGH, Ehefrau auf Soziussitz, 3.2.54 (BGHZ 12, 213)
    §§ 840, 426, gestörte Gesamtschuld, vertraglicher Haftungsauschluß;
    Einzelabwägung nach § 254

Literatur im Internet zu § 840 BGB

Querverweise

Auf § 840 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 840 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          §§ 421 ff (Gesamtschuldner) (zu § 840 I)
          § 426 (Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang) (zu § 840 II, III)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 830 (Mittäter und Beteiligte) (zu § 840 I)

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