Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853) |
Leistet der wegen der Entziehung oder Beschädigung einer beweglichen Sache zum Schadensersatz Verpflichtete den Ersatz an denjenigen, in dessen Besitz sich die Sache zur Zeit der Entziehung oder der Beschädigung befunden hat, so wird er durch die Leistung auch dann befreit, wenn ein Dritter Eigentümer der Sache war oder ein sonstiges Recht an der Sache hatte, es sei denn, dass ihm das Recht des Dritten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.
Rechtsprechung zu § 851 BGB
15 Entscheidungen zu § 851 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Saarbrücken, 10.05.2011 - 4 U 261/10
Rechtsfolgen der Leistung von Zahlungen an den Fahrer des unfallbeschädigten ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - L 20 SO 565/11
Sozialhilfe
- OLG Stuttgart, 22.11.2011 - 10 W 47/11
Bauvertrag - § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B hält AGB-Inhaltskontrolle stand!
- OLG Stuttgart, 28.02.2008 - 7 U 167/07
Forderungspfändung: Pfändung der Rechte aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines ...
- VG Oldenburg, 04.07.2003 - 6 B 1872/03
Zur Beachtlichkeit der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung im ...
- AG München, 06.07.2000 - 113 C 2852/00
Reiseveranstalter müssen für Kosten durch verspätete Abfertigung aufkommen
- BGH, 27.06.1961 - VI ZR 257/60
- BGH, 20.05.1958 - VIII ZR 329/56
- OLG Hamm, 14.06.1999 - 6 U 199/98
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)