Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
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Besitzdiener

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

Rechtsprechung zu § 855 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Kasino-Kassierer, 17.9.98 (NJW 1999, 1049) 
    §§ 611 ff BGB, Kassenfehlbestand, Mankohaftung des Arbeitnehmers;
    § 280 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 667 BGB, § 855 BGB;
    pVV (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>), innerbetrieblicher Schadensausgleich (früher: "gefahrgeneigte Arbeit"), Beweislast, keine Abbedingung, keine entsprechende Anwendung des § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (so nun ausdrücklich § 619a BGB <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 855 BGB

Querverweise

Auf § 855 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 860 (Selbsthilfe des Besitzdieners)

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