Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
§ 857
Vererblichkeit

Der Besitz geht auf den Erben über.

Rechtsprechung zu § 857 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 857 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 857 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge)
        Testament
          Vermächtnis
            § 2169 II (Vermächtnis fremder Gegenstände)

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