Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
§ 858
Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Rechtsprechung zu § 858 BGB

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Literatur im Internet zu § 858 BGB

Querverweise

Auf § 858 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 859 (Selbsthilfe des Besitzers)
          § 865 (Teilbesitz)
Redaktionelle Querverweise zu § 858 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1029 (Besitzschutz des Rechtsbesitzers) (zu §§ 858 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 920 (Arrestgesuch) (zu § 858 I)
          §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand) (zu § 858 I)
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