Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
§ 858
Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Rechtsprechung zu § 858 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Anlagenverpachtung durch Zwangsverwalter, 28.1.02
    § 985 BGB, Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer (§ 858 BGB): eingeschränkte Möglichkeit einer Verurteilung des mittelbaren Besitzers im Hinblick auf § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> (wenn dieser nicht herausgeben kann, dann kann er nur verurteilt werden, wenn er sein Unvermögen nach § 989 BGB zu vertreten hat) (im Anschluß an «Kegelbahn»)

  • BGH, PA-Anlage, 7.5.91 (BGHZ 114, 305)
    keine Ansprüche des nichtberechtigten Besitzers, dem durch verbotene Eigenmacht der Besitz entzogen wurde, auf Ersatz des Nutzungsschadens aus § 823 II BGB iVm §§ 858, 861 BGB, § 823 II BGB iVm § 288 StGB, § 1007 III BGB (Schutzzweckgesichtspunkte);
    § 288 StGB, kein "Veräußern", wenn der Vollstreckungsschuldner einen Herausgabeanspruch eines Dritten erfüllt ("kongruente Deckung")

  • BGH, Aussperrung des Untermieters, 21.1.81 (BGHZ 79, 232)
    § 823 II iVm § 858, Besitzstörung des nichtberechtigten Besitzers durch den Eigentümer, kein Anspruch auf Nutzungsschaden

  • BGH, weggenommene Stute, 21.2.79 (BGHZ 73, 355) 
    Einschränkung des § 863 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife einer petitorischen Widerklage gegen die Besitzschutzklage (§ 864 II BGB analog);
    § 1006 BGB bei Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz;
    § 823 II BGB iVm § 858 BGB, kein Ersatz des Nutzungsschadens

  • BGH, Kegelbahn, 29.10.69 (BGHZ 53, 29)
    § 985 BGB, Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer (§ 858 BGB), eingeschränkte Möglichkeit einer Verurteilung des mittelbaren Besitzers im Hinblick auf § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> (keine Aushöhlung von § 989 BGB)

Literatur im Internet zu § 858 BGB

Querverweise

Auf § 858 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 859 (Selbsthilfe des Besitzers)
          § 865 (Teilbesitz)
Redaktionelle Querverweise zu § 858 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1029 (Besitzschutz des Rechtsbesitzers) (zu §§ 858 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 920 (Arrestgesuch) (zu § 858 I)
          §§ 935 ff (Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand) (zu § 858 I)
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