(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Rechtsprechung zu § 858 BGB
322 Entscheidungen zu § 858 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07
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- KG, 08.07.2004 - 12 W 21/04
- BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08
Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken
- BGH, 07.05.1991 - VI ZR 259/90
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Literatur im Internet zu § 858 BGB
- § 858 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verbotene Eigenmacht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- § 1029 (Besitzschutz des Rechtsbesitzers) (zu §§ 858 ff)
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