Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
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Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

Rechtsprechung zu § 859 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 859 BGB

Querverweise

Auf § 859 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 860 (Selbsthilfe des Besitzdieners)
          § 865 (Teilbesitz)
Redaktionelle Querverweise zu § 859 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 227 (Notwehr)
          § 229 (Selbsthilfe)

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