(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Rechtsprechung zu § 859 BGB
130 Entscheidungen zu § 859 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 04.09.1998 - 2 StR 328/98
- LG Magdeburg, 08.07.2008 - 1 S 70/08
Teures Parken - Wer mit sein Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines ...
- LG Saarbrücken, 11.05.2009 - 5 T 236/09
Miete - Energieversorgungssperre durch Versorger wg Zahlungsrückstand rechtmäßig
- LG Berlin, 15.07.2010 - 9 O 150/10
Berechtigung privater Abschleppkosten und Zurückbehaltungsrecht des durch den ...
- OLG Schleswig, 26.08.1986 - 1 Ss 303/86
- BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08
Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken
- LAG Köln, 26.01.2012 - 10 Ta 5/12
Blockieren eines dem Arbeitnehmer zu privaten Zwecken überlassenen ...
- LG München I, 06.04.2011 - 15 S 14002/09
Verbotene Eigenmacht: Ersatz der Kosten für das Abschleppen eines unbefugt auf ...
- LG Berlin, 25.10.2011 - 85 S 77/11
Zur Rückerstattung überhöhter Abschleppkosten bei Parken in einer ...
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Literatur im Internet zu § 859 BGB
- § 859 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 32 (Notwehr)