Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88) |
Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
Hinweis der RedaktionDie im Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.9.2009 (BGBl I S. 3161) vorgesehene Änderung des § 86 S. 1 BGB geht ins Leere, da die Änderung bereits vorwegnehmend durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.9.2009 (BGBl I S. 3145) erfolgt ist.
Rechtsprechung zu § 86 BGB
31 Entscheidungen zu § 86 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 27.05.2010 - 20 W 175/10
Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung von Vorstandsmitgliedern nach §§ ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 30.06.2011 - III ZB 33/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
- BGH, 30.06.2011 - III ZB 33/10
- LAG Köln, 10.11.1998 - 11 Sa 125/98
- BGH, 07.05.1991 - VI ZR 259/90
Schadensersatz wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Possessorischer ...
- OLG Hamm, 09.06.2010 - 8 U 133/09
Voraussetzungen der Einziehung eines Geschäftsanteils an einer GmbH
- BGH, 14.10.1993 - III ZR 157/91
Beschlußfähigkeit eines Stiftungskuratoriums
- BayObLG, 27.03.2000 - 3Z BR 354/99
Bestellung eines Notvorstands für eine Stiftung
- OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
Bauhaftung - GSB a.F.: Kontokorrentkredit kann Baudarlehen darstellen!
- VG Greifswald, 11.01.2007 - 6 A 119/05
Rückübertragung von Flurstücken nach Enteignung - Fortbestehen einer Stiftung
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2006 - 1 S 2115/05
Zur - fehlenden - Klagebefugnis eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung auf ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 86 BGB
- Die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegenüber Dritten bei Stiftung und GbR von PD Dr. Stefan J. Geibel, Tübingen/Dresden (Aufsatz)
ZJS 4/2009, S. 339-345
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen