Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
§ 860
Selbsthilfe des Besitzdieners

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

Literatur im Internet zu § 860 BGB

Querverweise

Auf § 860 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 865 (Teilbesitz)
Redaktionelle Querverweise zu § 860 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 227 (Notwehr)
          § 229 (Selbsthilfe)

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