Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
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Anspruch wegen Besitzentziehung

(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.

Rechtsprechung zu § 861 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, PA-Anlage, 7.5.91 (BGHZ 114, 305)
    keine Ansprüche des nichtberechtigten Besitzers, dem durch verbotene Eigenmacht der Besitz entzogen wurde, auf Ersatz des Nutzungsschadens aus § 823 II BGB iVm §§ 858, 861 BGB, § 823 II BGB iVm § 288 StGB, § 1007 III BGB (Schutzzweckgesichtspunkte);
    § 288 StGB, kein "Veräußern", wenn der Vollstreckungsschuldner einen Herausgabeanspruch eines Dritten erfüllt ("kongruente Deckung")

Literatur im Internet zu § 861 BGB

Querverweise

Auf § 861 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 863 (Einwendungen des Entziehers oder Störers)
          § 864 (Erlöschen der Besitzansprüche)
          § 865 (Teilbesitz)
          § 869 (Ansprüche des mittelbaren Besitzers)
Redaktionelle Querverweise zu § 861 BGB:

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