(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Rechtsprechung zu § 861 BGB
548 Entscheidungen zu § 861 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
- AG Köln, 03.01.2024 - 149 C 520/23
Notweg, Notwegerecht, Verlangen, Widmung, Erschließung, verbotene Eigenmacht
- AG Hannover, 16.10.2023 - 435 C 8845/23
Eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz eigener Bäume unzulässig
- KG, 02.03.2020 - 20 U 149/18
Kein unbeschränkter Zugang des Erben zur früheren Ehewohnung des Erblassers
- OLG Saarbrücken, 20.12.2019 - 5 W 81/19
Einstweiliges Verfügungsverfahren: kein Verfügungsgrund bei monatelangem Zuwarten ...
- OLG Celle, 10.08.2022 - 21 WF 87/22
Vorläufige Mitbenutzung einer bisherigen Ehewohnung; Einräumung eines ...
- OLG Frankfurt, 11.03.2019 - 4 UF 188/18
Wiedereinräumung des Besitzes an Ehewohnung nach Aussperrung
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 116/22
Störungen des Gemeinschaftseigentums kann nur der Verband geltend machen - egal ...
- OLG Hamburg, 15.05.2020 - 2 UF 203/19
Ehewohnungseigenschaft bei Trennung vor Einzug
Querverweise
Auf § 861 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708 (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 708
Redaktionelle Querverweise zu § 861 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 940a (Räumung von Wohnraum)