Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
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Anspruch wegen Besitzstörung

(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

Rechtsprechung zu § 862 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Werbewurfsendungen, 20.12.88 (BGHZ 106, 229)
    §§ 903, 1004, 862 BGB, mittelbarer Störer;
    allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 1004 BGB;
    § 890 ZPO;
    § 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Einwurf durch beauftragte Zusteller

Literatur im Internet zu § 862 BGB

Querverweise

Auf § 862 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 863 (Einwendungen des Entziehers oder Störers)
          § 864 (Erlöschen der Besitzansprüche)
          § 865 (Teilbesitz)
          § 869 (Ansprüche des mittelbaren Besitzers)

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