Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
§ 863
Einwendungen des Entziehers oder Störers

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

Rechtsprechung zu § 863 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Hubarbeitsbühnen, 9.11.98 (NJW 1999, 425)
    § 929 S. 1 BGB, Geheißerwerb auch dann, wenn der Dritte dem Erwerber absprachewidrig nicht den Besitz mittelt;
    § 366 HGB, zu den Anforderungen der Gutgläubigkeit bei Verfügungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs;
    Einschränkung des § 863 BGB für den Fall, daß der petitorische Anspruch des Störers letzinstanzlich (auch inzident) feststeht (Rechtsgedanke des § 864 II BGB)

  • BGH, weggenommene Stute, 21.2.79 (BGHZ 73, 355) 
    Einschränkung des § 863 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife einer petitorischen Widerklage gegen die Besitzschutzklage (§ 864 II BGB analog);
    § 1006 BGB bei Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz;
    § 823 II BGB iVm § 858 BGB, kein Ersatz des Nutzungsschadens

Literatur im Internet zu § 863 BGB

Querverweise

Auf § 863 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 865 (Teilbesitz)

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