Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   

§ 863
Einwendungen des Entziehers oder Störers

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

Rechtsprechung zu § 863 BGB

68 Entscheidungen zu § 863 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 863 BGB

Querverweise

Auf § 863 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 865 (Teilbesitz)
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