(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.
(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.
Rechtsprechung zu § 864 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 864 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 864 BGB bei ibr-online
- BGH, Hubarbeitsbühnen, 9.11.98 (NJW 1999, 425)
§ 929 S. 1 BGB, Geheißerwerb auch dann, wenn der Dritte dem Erwerber absprachewidrig nicht den Besitz mittelt;
§ 366 HGB, zu den Anforderungen der Gutgläubigkeit bei Verfügungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs;
Einschränkung des § 863 BGB für den Fall, daß der petitorische Anspruch des Störers letzinstanzlich (auch inzident) feststeht (Rechtsgedanke des § 864 II BGB)
- BGH, weggenommene Stute, 21.2.79 (BGHZ 73, 355)
Einschränkung des § 863 BGB bei gleichzeitiger Entscheidungsreife einer petitorischen Widerklage gegen die Besitzschutzklage (§ 864 II BGB analog);
§ 1006 BGB bei Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz;
§ 823 II BGB iVm § 858 BGB, kein Ersatz des Nutzungsschadens
Literatur im Internet zu § 864 BGB
Querverweise
Auf § 864 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 864 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
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