Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
§ 866
Mitbesitz

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

Rechtsprechung zu § 866 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Lastenaufzug, 26.3.74 (BGHZ 62, 243)
    Mitbesitz, §§ 741 ff, keine Anwendbarkeit des § 278;
    § 823 I, keine Einschränkung durch § 866

Literatur im Internet zu § 866 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 866 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
                  § 1450 I 2 (Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten)

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