Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
§ 867
Verfolgungsrecht des Besitzers

Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Rechtsprechung zu § 867 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 867 BGB

Querverweise

Auf § 867 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 869 (Ansprüche des mittelbaren Besitzers)
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1005 (Verfolgungsrecht)

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