Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Rechtsprechung zu § 867 BGB
9 Entscheidungen zu § 867 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 22.11.2010 - 17 W 1165/10
Wohnungseigentumsrecht; Zwangsvollstreckungsrecht
- BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11
Bezug von Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz am Netz
- BGH, 12.07.2002 - V ZR 441/00
Pachtrecht - Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG
- OLG Hamburg, 22.07.2008 - 7 U 21/08
Zum Umfang des Unterlassungsanspruchs nach KUG
- BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04
Immobilien - Beseitigung von Bodenkontamination
- VG Minden, 11.07.2003 - 11 L 603/03
Kein Nato-Draht gegen überfliegende Bälle
- BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54
- BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86
Besitz an einem in einem Selbstbedienungs-Großmarkt verlorenen Geldschein
- OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 22 U 143/00
Verkehrssicherungspflicht - Hausgrundstück in ländlicher Gegend - unbefugtes ...
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