Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BGB
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bürgerliches Gesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 868
Mittelbarer Besitz

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Rechtsprechung zu § 868 BGB

533 Entscheidungen zu § 868 BGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 533 Entscheidungen

§ 868 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 868 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 868 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 930 (Besitzkonstitut)
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs)
              § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter)
            Ersitzung
              § 937 (Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 986 (Einwendungen des Besitzers)
            § 991 (Haftung des Besitzmittlers)
            § 1006 III (Eigentumsvermutung für Besitzer)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1205 II (Bestellung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht