Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   
§ 868
Mittelbarer Besitz

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Rechtsprechung zu § 868 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Perserteppiche, 8.6.89 (NJW 1989, 2542)
    § 262 AO, § 771 ZPO;
    § 868 BGB, elterliche Sorge als Besitzmittlungsverhältnis

  • BGH, requerierter Pkw des NS-Belasteten, 11.6.53 (NJW 1953, 1506)
    § 935 BGB, "Abhandenkommen", Besitzaufgabe ist nicht schon dann unfreiwillig, wenn sie durch Betrug oder Drohung veranlaßt ist;
    § 932 BGB, guter Glaube an die Eigentümerstellung eines (vermeintlich) der Veräußerung zustimmenden Dritten ist jedenfalls dann nicht geschützt, wenn der Dritte nicht (mittelbarer, § 868 BGB) Besitzer ist

Literatur im Internet zu § 868 BGB

Querverweise

Auf § 868 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 871 (Mehrstufiger mittelbarer Besitz)
Redaktionelle Querverweise zu § 868 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 930 (Besitzkonstitut)
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs)
              § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter)
            Ersitzung
              § 937 (Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 986 (Einwendungen des Besitzers)
            § 991 (Haftung des Besitzmittlers)
            § 1006 III (Eigentumsvermutung für Besitzer)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1205 II (Bestellung)

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