Rechtsprechung zu § 868 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 868 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Perserteppiche, 8.6.89 (NJW 1989, 2542)
§ 262 AO, § 771 ZPO;
§ 868 BGB, elterliche Sorge als Besitzmittlungsverhältnis
- BGH, requerierter Pkw des NS-Belasteten, 11.6.53 (NJW 1953, 1506)
§ 935 BGB, "Abhandenkommen", Besitzaufgabe ist nicht schon dann unfreiwillig, wenn sie durch Betrug oder Drohung veranlaßt ist;
§ 932 BGB, guter Glaube an die Eigentümerstellung eines (vermeintlich) der Veräußerung zustimmenden Dritten ist jedenfalls dann nicht geschützt, wenn der Dritte nicht (mittelbarer, § 868 BGB) Besitzer ist
Literatur im Internet zu § 868 BGB
- § 868 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Besitzmittlungsverhältnis - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 868 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
- § 76 (Urheberbenennung bei Besitz)
- BGB
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 325 I (Subjektive Rechtskraftwirkung)
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