Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
Rechtsprechung zu § 869 BGB
31 Entscheidungen zu § 869 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 11.07.2003 - 1 U 47/03
Besitzverhältnisse an Signalen im Breitbandkabel; Rechtstellung des ...
- OLG Brandenburg, 30.04.2008 - 3 U 117/07
Besitzstörung: Unterlassungsanspruch eines Verpächters von Dauercampingplätzen ...
- OLG Saarbrücken, 24.10.2006 - 4 U 229/06
Besitzschutzanspruch - Keine Umgehung des Einwendungsausschlusses des § 863 ...
- FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 4 V 7/06
Rechtmäßigkeit von Kontrollbesuchen der Steuerfahndung im Rahmen des § 208 ...
- OLG Karlsruhe, 22.10.2004 - 11 Wx 81/03
Wohnungseigentumsverfahren: Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts; ...
- OLG Brandenburg, 10.07.2006 - 3 W 29/06
Gewerberaummietrecht - Possessorischer Besitzschutz von Personengesellschaften
- BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97
Umsatzsteuer im Konkursverfahren
- OLG Hamm, 06.09.2010 - 5 U 38/10
Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung bei zögerlichem Verhalten des ...
- OLG Hamm, 28.10.2010 - 5 W 77/10
Verfügungsgrund bei Herausgabe eines Pkw
- LG Berlin, 02.02.2006 - 67 S 235/04
Rechte des Mieters bei Lärm aus einer Gaststätte im Nachbarhaus; Kenntnis des ...
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