Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
Rechtsprechung zu § 87 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 87 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerwG, "Franz-Schönhuber-Stiftung", 12.2.98 (BVerwGE 106, 177)
Art. 21, 9 GG, parteinahe Stiftung;
§§ 80, 87 BGB, Versagung einer Stiftungsgenehmigung wegen Gemeinwohlgefährdung
- BGH, Lübecker Familienstiftung II, 22.1.87 (BGHZ 99, 344)
§§ 85, 87 BGB, Rechtsstellung der Destinatäre, (hier) kein Einfluß auf die Satzung;
§ 256 ZPO, kein Rechtsverhältnis bei bloßer Aussicht auf Vermögenszuwendungen
Literatur im Internet zu § 87 BGB
Querverweise
Auf § 87 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- § 14 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 101 (Örtliche Stiftungen)
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