Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden, insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis, dem sie zustatten kommen sollten, im Sinne des Stifters erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der Vorstand der Stiftung gehört werden.
Rechtsprechung zu § 87 BGB
26 Entscheidungen zu § 87 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 12.02.1998 - 3 C 55.96
"Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen
- BGH, 22.01.1987 - III ZR 26/85
Klagerecht der Destinatäre einer Stiftung
- VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841
Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2008 - 1 A 4629/06
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2004 - 8 A 3587/02
- BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60
Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - 2 A 435/11
Anforderungen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Beruhen ...
- BFH, 12.01.2011 - I R 91/09
Anforderungen an die satzungsgemäße Vermögensbindung
- VG Sigmaringen, 26.02.2009 - 6 K 1701/08
Stiftung; Anerkennung; Rücknahme; Satzungsänderung; Stiftungsänderung; ...
- VG Greifswald, 11.01.2007 - 6 A 119/05
Rückübertragung von Flurstücken nach Enteignung - Fortbestehen einer Stiftung
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des bürgerlichen Rechts
- § 14 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 101 (Örtliche Stiftungen)
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