Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872)   

§ 872
Eigenbesitz

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

Rechtsprechung zu § 872 BGB

103 Entscheidungen zu § 872 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 872 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 872 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 836 III (Haftung des Grundstücksbesitzers)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
              § 955 I 2, II (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1120 (Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör)
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