Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
Rechtsprechung zu § 873 BGB
1.034 Entscheidungen zu § 873 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 29.11.2010 - 2 Wx 26/10
Gesellschaftsrecht - GbR ohne Nachweis der Vertretungsbefugnis grundbuchfähig?
- OLG Köln, 13.12.2010 - 2 Wx 137/10
Anforderungen an den Nachweis der Existenz, der Identität und der Vertretung ...
- BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04
Immobilien - Grundbucherklärungen durch nicht eingetragenen Rechtsinhaber
- OLG Frankfurt, 06.09.2007 - 20 W 174/07
Immobilien - Dingliches Vorkaufsrecht mit Kaufpreis zum Schätzpreis unzulässig!
- OLG Hamburg, 15.03.2011 - 13 W 15/11
Wohnungseigentum - Verwalter muss bei Eigentumsumschreibung noch berechtigt sein
- BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01
Immobilien - "falsa demonstratio non nocet" gilt auch bei Auflassung
- OLG Hamm, 13.10.2009 - 15 Wx 43/09
Abtretungsausschluss bei einer Grundschuld
- OLG Köln, 31.07.2006 - 16 Wx 98/06
Wohnungseigentum - Tausch einzelner Räume des Sondereigentums
- OLG Stuttgart, 09.03.2012 - 8 W 85/12
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 (Auflassung)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311b I 2 (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 878 (Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen) (zu § 873 II)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 29 (Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Anwendung des Grundstücksrechts
- § 11 I (zu §§ 873 ff)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 29 I 1 (zu § 873 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 140 II (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung) (zu § 873 II)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 51 I 1 Nr. 1 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 92 III, IV (Veräußerung von Vermögen)