Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
Rechtsprechung zu § 873 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 60 Entscheidungen zu § 873 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 9 Urteilsbesprechungen zu § 873 BGB bei ibr-online
- BGH, rot gepflasterte Teilfläche, 7.12.01 (NJW 2002, 1038)
§§ 925 I, 873 BGB, Regeln über die falsa demonstratio gelten auch bei der Auflassung: haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille (§ 133 BGB) des Erklärenden dem Wortlaut vor;
§ 56 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft ist auch dann zulässig, wenn das geltend gemachte Recht nicht selbständig abtretbar ist (hier: Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB);
§ 28 GBO, Zulässigkeit einer verbundenen Klage auf Genehmigung des Veränderungsnachweises und auf Eintragungsbewilligung
- BGH, Grundschuld des Bürovorstehers, 25.2.66 (BGHZ 45, 186)
§§ 925, 873 BGB, Verfügung des Grundstücksveräußerers zwischen Eintragung und Auflassung, Anwartschaftsrecht
Literatur im Internet zu § 873 BGB
- § 873 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 873 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 925 (Auflassung)
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311b I 2 (Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 878 (Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen) (zu § 873 II)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Grundstücksrecht
- § 29 (Rechtsänderungen bei buchungsfreien Grundstücken)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Anwendung des Grundstücksrechts
- § 11 I (zu §§ 873 ff)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 29 I 1 (zu § 873 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 140 II (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung) (zu § 873 II)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 51 I 1 Nr. 1 (Verfügungs- und Veränderungssperre)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 92 III, IV (Veräußerung von Vermögen)
- Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
- §§ 2 ff
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