Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
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Textdarstellung

  

§ 875
Aufhebung eines Rechts

(1) 1Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 2Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Rechtsprechung zu § 875 BGB

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Querverweise

Auf § 875 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 878 (Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1132 (Gesamthypothek)
            § 1168 (Verzicht auf die Hypothek)
            § 1180 (Auswechslung der Forderung)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)

Redaktionelle Querverweise zu § 875 BGB:

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