Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Rechtsprechung zu § 876 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 876 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, LKW II, 10.10.84 (BGHZ 92, 280)
Mobiliargrundschuld, § 1120, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht, keine analoge Anwendung von § 1276 (vgl. allerdings auch § 876);
§§ 823 II, 1135;
§ 929, besteht ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und einem Dritten, dann kann das Eigentum an den Erwerber (neben § 931) gem. § 929 S. 2 auch dadurch übertragen werden, daß der unmittelbare Besitzer auf Weisung des Veräußerers ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht
Literatur im Internet zu § 876 BGB
Querverweise
Auf § 876 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1071 (Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts)
- Reallasten
- § 1109 (Teilung des herrschenden Grundstücks)
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1276 (Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 68
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 21
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