Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 876
Aufhebung eines belasteten Rechts

1Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. 3Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Rechtsprechung zu § 876 BGB

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Querverweise

Auf § 876 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 877 (Rechtsänderungen)
          § 880 (Rangänderung)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Rechten
              § 1071 (Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts)
        Reallasten
          § 1109 (Teilung des herrschenden Grundstücks)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1116 (Brief- und Buchhypothek)
            § 1132 (Gesamthypothek)
            § 1168 (Verzicht auf die Hypothek)
            § 1180 (Auswechslung der Forderung)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an Rechten
            § 1276 (Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts)
    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
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