Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
1Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. 2Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. 3Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
bewilligung § 875Aufhebung eines Rechts § 876Aufhebung eines belasteten Rechts § 877Rechtsänderungen § 878Nachträgliche Verfügungs-
beschränkungen § 879Rangverhältnis mehrerer Rechte § 880Rangänderung § 881Rangvorbehalt § 882Höchstbetrag des Wertersatzes § 883Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung § 884Wirkung gegenüber Erben § 885Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 886Beseitigungsanspruch § 887Aufgebot des Vormerkungsgläubigers § 888Anspruch des Vormerkungs-
berechtigten auf Zustimmung § 889Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 890Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 891Gesetzliche Vermutung § 892Öffentlicher Glaube des Grundbuchs § 893Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen § 894Berichtigung des Grundbuchs § 895Voreintragung des Verpflichteten § 896Vorlegung des Briefes § 897Kosten der Berichtigung § 898Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche § 899Eintragung eines Widerspruchs § 899a(weggefallen) § 900Buchersitzung § 901Erlöschen nicht eingetragener Rechte § 902Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Rechtsprechung zu § 876 BGB
202 Entscheidungen zu § 876 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.06.2023 - V ZB 5/22
Änderung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer (hier: Aufhebung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 31.01.2022 - 15 W 3950/21
Aufhebung des Sondereigentums, Zwischenverfügung, Sondernutzungsrecht, ...
- OLG Nürnberg, 31.01.2022 - 15 W 3950/21
- BGH, 19.09.2019 - V ZB 119/18
Amtspflichten des Notars im Rahmen der Vollziehung beurkundeter ...
- BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18
Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und ...
- BGH, 09.06.2016 - V ZB 61/15
Änderung einer im Erbbaugrundbuch eingetragenen Sicherungsvormerkung in eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14
Voraussetzungen der Auswechselung einer Wertsicherungsklausel hinsichtlich des ...
- OLG Braunschweig, 23.03.2015 - 1 W 69/14
- OLG Frankfurt, 14.11.2022 - 20 W 68/22
Erforderlichkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter zur Aufhebung und ...
- BGH, 09.02.2012 - V ZB 95/11
Grundbuchverfahrensrecht: Erfordernis der Zustimmung der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 20 W 69/11
Erforderlichkeit der Zustimmung der Gläubiger bei Aufteilung nach § 8 WEG
- OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 20 W 69/11
- OLG Naumburg, 26.04.2023 - 12 Wx 43/22
Anpassung des Erbauzinses ohne Zustimmung der Inhaber gleich- und nachrangiger ...
Querverweise
Auf § 876 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1071 (Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts)
- Reallasten
- § 1109 (Teilung des herrschenden Grundstücks)
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an Rechten
- § 1276 (Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 68
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Allgemeine Vorschriften
- § 9
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 21