Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
§ 877
Rechtsänderungen

Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts eines Rechts an einem Grundstück Anwendung.

Rechtsprechung zu § 877 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 877 BGB

Querverweise

Auf § 877 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 878 (Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen)

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