Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
Rechtsprechung zu § 878 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 878 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 878 BGB bei ibr-online
- BGH, fehlender Kostenvorschuß, 17.6.97 (NJW 1997, 2751)
§ 878, rechtmäßige Zurückweisung des Eintragungsantrags, Eintragung nach Konkurseröffnung
Literatur im Internet zu § 878 BGB
Querverweise
Auf § 878 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Ergänzende Bestimmungen
- § 61
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 91 (Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs)
- Internationales Insolvenzrecht
- Ausländisches Insolvenzverfahren
- § 349 (Verfügungen über unbewegliche Gegenstände)
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 873 II (Erwerb durch Einigung und Eintragung)
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 13
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