Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 878
Nachträgliche Verfügungsbeschränkungen

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

Rechtsprechung zu § 878 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, fehlender Kostenvorschuß, 17.6.97 (NJW 1997, 2751)
    § 878, rechtmäßige Zurückweisung des Eintragungsantrags, Eintragung nach Konkurseröffnung

Literatur im Internet zu § 878 BGB

Querverweise

Auf § 878 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 880 (Rangänderung)
        Reallasten
          § 1109 (Teilung des herrschenden Grundstücks)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1116 (Brief- und Buchhypothek)
            § 1132 (Gesamthypothek)
            § 1154 (Abtretung der Forderung)
            § 1168 (Verzicht auf die Hypothek)
            § 1180 (Auswechslung der Forderung)
            § 1188 (Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber)
          Grundschuld, Rentenschuld
            Grundschuld
              § 1196 (Eigentümergrundschuld)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 91 (Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 349 (Verfügungen über unbewegliche Gegenstände)
Redaktionelle Querverweise zu § 878 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 873 II (Erwerb durch Einigung und Eintragung)

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