Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
§ 879
Rangverhältnis mehrerer Rechte

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

Rechtsprechung zu § 879 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Ersetzung des alten Kaufvertrages, 26.11.99 (BGHZ 143, 175) 
    §§ 883 I, 885 BGB, erloschene Auflassungsvormerkung kann durch erneute Bewilligung ohne Neueintragung im Grundbuch zum "Wiederaufleben" gebracht werden (Rechtsgedanke des § 879 II BGB), der Rang (§ 879 BGB) bestimmt sich jedoch nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung

Literatur im Internet zu § 879 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 879 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 883 III (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung) (zu § 879 I)
          § 892 II (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 879 II)

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