Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
Rechtsprechung zu § 879 BGB
83 Entscheidungen zu § 879 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 46/03
Immobilien - Rangverhältnis zwischen Grundpfandgläubiger und Nießbraucher
- BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98
Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung
- OLG Frankfurt, 21.11.1988 - 20 W 305/87
- OLG München, 25.10.2005 - 32 Wx 107/05
Vorrang der Rechtsbestellung bei unentgeltlicher Grundstücksübergabe vor späteren ...
- OLG Hamm, 11.07.2002 - 15 W 144/02
Zulässiger Inhalt einer Reallast
- BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 47/03
Immobilien - Unbeschränkte Anordnung der Zwangsveraltung trotz Nießbrauchrechts?
- OLG Zweibrücken, 14.02.2002 - 3 W 29/02
Ausnutzung eines Rangvorbehalts gebührenfrei
- OLG Brandenburg, 05.12.1996 - 5 U 49/96
Rang der Fiskalauflassungsvormerkung
- OLG Brandenburg, 03.09.2001 - 8 Wx 218/00
Rechtsanwälte und Notare
- OLG Naumburg, 24.08.2004 - 11 U 8/04
Immobilien - Vorrangige Auflassungsvormerkung zu Gunsten eines Landes
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