Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
Rechtsprechung zu § 879 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 879 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 879 BGB bei ibr-online
- BGH, Ersetzung des alten Kaufvertrages, 26.11.99 (BGHZ 143, 175)
§§ 883 I, 885 BGB, erloschene Auflassungsvormerkung kann durch erneute Bewilligung ohne Neueintragung im Grundbuch zum "Wiederaufleben" gebracht werden (Rechtsgedanke des § 879 II BGB), der Rang (§ 879 BGB) bestimmt sich jedoch nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung
Literatur im Internet zu § 879 BGB
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Querverweise
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