Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
Untertitel 2 - Rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 - 88) |
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn
1. | die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet, | |
2. | die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder | |
3. | der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2023 | Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 16.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 87a BGB
27 Entscheidungen zu § 87a BGB in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 23.11.2023 - 29 K 23.22 Corona
Eine Gefährdung des Gemeinwohls durch die (prognostizierte) Tätigkeit einer ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.2023 - 6 Sa 237/22
Provisionsabrede - Auslegung - Inhaltskontrolle - Auskunftsanspruch - Stufenklage
- OLG Hamburg, 27.07.2023 - 2 U 2/23
Einsatz einer dem Erblasser als Alleingesellschafter gehörende GmbH als ...
- BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15
Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des ...
- OLG Hamburg, 24.10.2012 - 5 U 38/10
Internet-Reiseportal darf nicht zur kommerziellen Flugvermittlung auf ...
- BGH, 31.01.1961 - VI ZR 65/60
- BGH, 09.07.1962 - III ZR 22/61
Ansprüche von Beamten gegen ihren Dienstherrn aus Anlass eines Dienstunfalls - ...
- BGH, 29.11.1977 - VI ZR 222/74
Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers
- BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77
Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen
- OLG Stuttgart, 04.10.2007 - 19 U 173/06
Provisionsanspruch des ausgeschiedenen Unterhandelsvertreters: (Un-)Wirksamkeit ...
Querverweise
Auf § 87a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 101 (Örtliche Stiftungen)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
- Besondere Arten von Stiftungen
- Kirchliche Stiftungen
- § 26 (Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung, Vermögensanfall)