Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 2 - Stiftungen (§§ 80 - 88) |
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen. Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte, oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 88 BGB
15 Entscheidungen zu § 88 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 24.02.1994 - 2Z BR 119/93
Rechtsnachfolge in aufgelöste Kirchenstiftung
- FG Schleswig-Holstein, 08.03.2012 - 3 K 118/11
- BGH, 30.09.2010 - V ZB 219/09
Zwangsvollstreckung - Erinnerung und Rechtsbeschwerde gegen Zwangsversteigerung
- BFH, 25.11.1992 - II R 77/90
Zuwendender ist bei Aufhebung einer Stiftung die Stiftung selbst
- VGH Bayern, 12.10.2005 - 5 BV 03.2841
Rücknahme der Genehmigung einer Stiftung
- OLG Koblenz, 17.12.2001 - 12 U 1334/01
Veränderung des Eintritts der Rechtsgültigkeit einer Stiftungsauflösung durch ...
- KG, 17.03.1992 - 1 W 165/92
- BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 372/89
Statutenänderung einer Stiftung
- BFH, 26.11.1980 - I R 47/78
- LAG Hamm, 29.10.2009 - 11 Sa 802/09
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Fortführung über den Termin der ...
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Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
- § 19 (Geltende Rechtsvorschriften)
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