Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 882
Höchstbetrag des Wertersatzes

1Wird ein Grundstück mit einem Recht belastet, für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlös zu ersetzen ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. 2Die Bestimmung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

Rechtsprechung zu § 882 BGB

16 Entscheidungen zu § 882 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 882 BGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 882 BGB:

    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          VI. Entscheidung über den Zuschlag
          VIII. Verteilung des Erlöses
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